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Art. 20
BZO Wangen-Brüttisellen · S. 10 · Original-PDF
1Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Nutzweise (Zentrumszonen)
2Der für Wohnen genutzte Anteil darf maximal sieben Zehntel der gesamten zulässigen anrechenbaren Fläche nach § 255 PBG nicht übersteigen.
3Entlang der Zürichstrasse sind strassenseitige Wohnnutzungen im Erdgeschoss ausgeschlossen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.