Art. 13
BZO Wangen-Brüttisellen · S. 9 · Original-PDF
1Im ersten Dachgeschoss sind Dachaufbauten (Giebellukarnen und Schleppgauben) nur bei Schlaf-, Wohn- und Arbeitsräumen zulässig, soweit diese nicht durch Fenster in der Giebelfassade belichtet werden können und wenn sonst bei grossen zusammenhängenden Dachräumen keine wohnhygienisch einwandfreie Belichtung möglich ist. Als Grundsatz gilt dabei, dass der einheitliche Charakter der Dachlandschaft nicht zerstört werden darf. Folgende Vorschriften sind zwingend einzuhalten: Dachaufbauten/ -einschnitte, Dachfenster, Lichtbänder (Kernzonen) − Beschränkung auf das für die Belichtung der Räume unerlässliche Mindestmass, insgesamt jedoch max. 10 % der Dachansicht; − bei Giebellukarnen Beschränkung auf max. 2.5 m2 Ansichtsfläche; − bei Schleppgauben Beschränkung auf max. 80 cm Fronthöhe und 1.5 m2 Ansichtsfläche.
2In den Kernzonen A Wangen und Walder-Dörfli sind Dacheinschnitte nicht zulässig. In den anderen Kernzonen sind solche im ersten Dachgeschoss gestattet, wenn sie zusammen mit den Dachaufbauten 1/3 der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreiten und ortsgestalterisch nicht nachteilig in Erscheinung treten.
3Im zweiten Dachgeschoss sind nur liegende Dachfenster von max. 0.3 m2 (Glasmass) oder kleinformatige Ochsenaugen zur Belichtung von Nebenräumen zulässig. Wohn- und Arbeitsräume sind im zweiten Dachgeschoss in erster Linie von der Giebelseite her zu belichten.
4Auf den im Anhang A bezeichneten Gebäuden sind horizontale oder vertikale Lichtbänder zugelassen, sofern sie sich unauffällig in die Dachlandschaft einordnen und die traditionelle Dreiteilung der Gebäude nicht unterbrechen bzw. stören. Vertikale Lichtbänder sind auf max. vier Ziegelbreiten, welche insgesamt max. 1.0 m Breite aufweisen, zu beschränken. − Vertikale Lichtbänder, die eine Trennfunktion übernehmen, sind zwischen dem Wohn- und dem Ökonomieteil anzuordnen und dürfen nur Dachräume im Ökonomieteil belichten. Das Lichtband ist über die ganze Dachfläche zu führen. Der Firstziegel kann bei zweiseitigen Lichtbandanordnungen unterbrochen werden; die untere Traufe bzw. das Traufbrett muss durchgehend ausgeführt werden. − Vertikale Lichtbänder, welche Dachaufbauten ersetzen, sind nur über dem Ökonomieteil zugelassen. Die Länge darf die Hälfte des Dachflächenmasses, gemessen von der Traufe bis zum First, nicht überschreiten. Das Dachband ist schwerpunktmässig im oberen Bereich anzuordnen. − Horizontale Lichtbänder sind nur im Ökonomieteil und zur Belichtung von Räumen im ersten Dachgeschoss zugelassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.