Art. 29 · Gestaltung Attikageschosse
BZO Affoltern am Albis · S. 20 · Original-PDF
7 Art. 29.1 7 Attikageschosse müssen bei den fiktiven Traufseiten gegenüber dem darunter liegenden Geschoss mindestens um das halbe Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein. Art. 29.2 7 Bei Attikageschossen dürfen Dachaufbauten insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. Art. 29.3 7 Attikageschosse müssen gegenüber den darunter liegenden Geschossen als solche in Erscheinung treten. Art. 29.4 7 Dachvorsprünge dürfen bei den fiktiven Traufseiten um max. 2 m in der Horizontalen auskragen. Sie müssen jedoch einen horizontalen Abstand zur Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses von min. 0.5 m einhalten. Seite 15 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis Art. 29.5 7 Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere, technische bedingte Aufbauten sind nur auf Dächern von Attikageschossen zulässig und dürfen um max. 1.5 m über die Fassadenhöhe für Attikageschosse hinausragen.
Art. 29.6 7 Brüstungen und Geländer dürfen max. 1.1 m Höhe aufweisen. Art. 29.7 7
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 20) verbindlich lesbar.
Soweit die Brüstungen und Geländer im Sinne von § 278 Abs. 2 PBG um weniger als 1 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind, gelten für Attikageschosse folgende maximalen Fassadenhöhen: Zone Bestimmungen W2 W3a W3b W4 W5 WG3 WG4 WG5 Z4 Z5 Fassadenhöhe für Attikageschosse max. 7 m 8 m 8 m 11.5 m 15 m 9 m 12 m 15.5 m 13 m 16 m
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.