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Art. 29a · Gestaltung Dachgeschosse

BZO Affoltern am Albis · S. 21 · Original-PDF

7 Art. 29a.1 7 Schrägdächer dürfen eine Neigung von maximal 45° aufweisen. Steilere Dachneigungen sind zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen. Tonnendächer sind nicht gestattet. Art. 29a.2 7 Bei Dachgeschossen dürfen Dachaufbauten und Dacheinschnitte insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.

Zone
BestimmungenW2W3aW3bW4W5WG3WG4WG5Z4Z5
Fassadenhöhe für Attikage- schosse max.7 m8 m8 m11.5 m15 m9 m12 m15.5 m13 m16 m

Tabelle von S. 21 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.