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Art. 23 · Massvorschriften

BZO Affoltern am Albis · S. 16 · Original-PDF

7 Art. 23.1 7 In der Zone für öffentliche Bauten Oe gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Art. 23.2 7 Gegenüber privaten Nachbargrundstücken gilt ein Grenzabstand von der Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 5 m. Art. 23.3 7 In der Zone für öffentliche Bauten Oe gilt die im Zonenplan bezeichnete Empfindlichkeitsstufe. Seite 11 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis 4. Besondere Institute 4.1. Arealüberbauungen

Ausnützungsziffer für Wohnen max.94 %100 %
Ausnützungsziffer min.67 %75 %
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSVIIIIII

Tabelle von S. 16 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.