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Art. 22 · Massvorschriften

BZO Affoltern am Albis · S. 15 · Original-PDF

3, 4, 7 Zone Bestimmungen Z4 Z5 Vollgeschosse max. 4 5 Dachgeschosse max. 1 1 Anrechenbares Untergeschoss max. – – Fassadenhöhe für Dachgeschoss max. 12 m 15 m Fassadenhöhe für Attikageschosse1) max. 15 m 18 m Giebelseitige Fassadenhöhe max. 16 m 19 m Grundabstand min. 6 m 7 m Ausnützungsziffer insgesamt max. 120 % 138 % Seite 10 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis Ausnützungsziffer für Wohnen max. 94 % 100 % Ausnützungsziffer min. 67 % 75 % Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV III III 1) Für Attikageschosse gelten die besonderen Bestimmungen gemäss Art. 29 Art. 22.1 Bauweise 7 Die geschlossene Überbauung ist zulässig. Wo es für das Orts- und Strassenbild wichtig ist, ist das Bauen bis auf die Strassengrenze gestattet, sofern die Verkehrssicherheit und die Wohnhygiene gewährleistet sind. Bei gewerblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen bis zu einer maximalen Fassadenhöhe von 4.5 m kann der Grenzabstand auf 3.5 m reduziert werden. Art. 22.2 Mindestausnützung 4 Bei Teilüberbauung ist nachzuweisen, dass die Mindestausnützung zweckmässig realisiert werden kann. 3.5. Zone für öffentliche Bauten

Zone
BestimmungenZ4Z5
Vollgeschosse max.45
Dachgeschosse max.11
Anrechenbares Untergeschoss max.––
Fassadenhöhe für Dachgeschoss max.12 m15 m
Fassadenhöhe für Attikageschosse1) max.15 m18 m
Giebelseitige Fassadenhöhe max.16 m19 m
Grundabstand min.6 m7 m
Ausnützungsziffer insgesamt max.120 %138 %

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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