Art. 14bis · Bau- und Nutzweise, Gestaltung
BZO Volketswil · S. 11 · Original-PDF
1Die Quartiererhaltungszone bezweckt die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung in sich geschlossener Bebauungen von hoher Siedlungsqualität.
2Die Nutzweise der Quartiererhaltungszone entspricht jener der Wohnzonen. Nichtstörende Betriebe sind zulässig, soweit ihre Gesamtfläche 1/3 der zulässigen Gesamtnutzfläche nicht überschreitet. Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind nicht erlaubt. In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind mässig störende Betriebe ohne anteilsmässige Beschränkung gestattet.
3Bezüglich Geschosszahlen, Fassadenhöhen und -längen sowie Abständen gegen aussen gelten die Regelungen der Zonen W2/35 (für Q I), W2/45 (für Q II) und W3/55 (für Q III), inklusive Erleichterungen für Arealüberbauungen.
4Die bestehenden Bauvolumen dürfen um-, aus- und wiederaufgebaut werden. Für Auf- und Ergänzungsbauten darf das bestehende oberirdische Bauvolumen (1. Nov. 1997) um max. 20% vergrössert werden. Isolationsverbesserungen der Aussenwände und des Daches sowie offene Überdachungen und Balkone werden hierfür nicht angerechnet. Erweiterungen haben der Wohn- und Arbeitsplatzqualität sowie energetischen Verbesserungen zu dienen. Für weitergehende Veränderungen ist die Erstellung eines Gestaltungsplanes erforderlich. Fassaden Fenster Dächer Grundsätze 11 — Nutzweise Grundmasse Bauliche Veränderungen
5Zusätzlich sind Klein- und Anbauten im Sinne von § 273 PBG gemäss Art. 41 Abs. 2 sowie Tiefgaragen, die das massgebende Terrain nicht mehr als 0,5 m überragen, gestattet.
6Bei baulichen Veränderungen müssen die Einheitlichkeit der Bebauung sowie eine gute Gesamtwirkung von Bauten, Anlagen und Umschwung gewährleistet sein. Von den bestehenden Flachdächern abweichende Bedachungen sind nur zulässig, wenn die für das Quartier typische kubische Erscheinungsform gewahrt bleibt. Die an Arealüberbauungen gestellten Anforderungen müssen erfüllt bleiben. Die Qualität der Umgebungsgestaltung darf nicht beeinträchtigt werden.
B. Zentrumszone Klein- und Anbauten, Tiefgaragen Gestaltung, Einordnung Grundmasse Grundmasse
1Vollgeschosse max. 4 Anrechenbares Dach- oder Attikageschoss max. 1 Anrechenbares Untergeschoss max. 1* Ausnützungsziffer max. 90% Grünflächenziffer min. 25% Grundabstände:
–klein min. 4,5 m
–gross min 9,0 m** Gebäudelänge max. 50,0 m Fassadenhöhe max. 16,0 m Gebäudebreite max. 28,0 m Mehrlängenzuschlag allseits 1/5 der Mehrlänge max. 5,5 m zuschlagsfreie Fassadenlänge 18,0 m 12 — * nur für gewerbliche Nutzung ** nur für Bauten mit Wohnungen
2Bezüglich der Messweise der Grundabstände gilt Art. 12 Abs. 2. Nutzweise
1In der Zentrumszone sind zulässig: Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden, mässig störende Gewerbe und öffentliche Bauten. Nutzweise
2Im unüberbauten Teil der Zentrumszone sind reine Wohnnutzungen nicht gestattet. Von der gesamten anrechenbaren Fläche in Vollgeschossen ist mindestens 1/3 gewerblich zu nutzen.
3Nutzungsumlagerungen zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück sowie zwischen einzelnen benachbarten Parzellen sind zulässig. Bauweise
1Die geschlossene Überbauung ist zulässig.
2Gegenüber der Zone Oe dürfen Neubauten, bis auf eine Tiefe von 20 m ab Zonengrenze, max. eine Fassadenhöhe von 11,4 m aufweisen.
C. Wohnzonen Bauweise Grundmasse Grundmasse 13 — 1 W1/30 W2/30 W2/35 W2/45 W3/55 Vollgeschosse max. 1 2* 2 2 3 Anrechenbare Dachgeschosse max.
1 1 1 2 2 Anrechenbares Attikageschoss
1 1 1 1 1 Anrechenbares Untergeschoss max.
1 * * * * Ausnützungsziffer max. 30% 30% 35% 45% 55% Grenzabstände min.: kleiner Grundabstand 4,0 m 4,0 m 4,5 m 5,0 m 6,0 m grosser Grundabstand 8,0 m 8,0 m 9,0 m 10,0 m 12,0 m Gebäudelänge max. 20,0 m** 20,0 m** 32,0 m 35,0 m 40,0 m Fassadenhöhe max. 5,0 m 7,5 m 7,5 m 7,8 m 11,0 m
5,5 m*** 8,1 m**** Mehrlängenzuschlag ¼ der Mehrlänge, höchstens 5,0 m Zuschlagsfreie Fassadenlänge
20,0 m 20,0 m 20,0 m 18,0 m 16,0 m * siehe Art. 19 Abs. 2 ** siehe Art. 19 Abs. 3 *** in speziellen Lagen in Gutenswil gemäss Planbezeichnung **** am Huzlenhang gemäss Planbezeichnung
2Bezüglich der Messweise der Grundabstände gilt Art. 12 Abs. 2. Bauweise
1Die geschlossene Überbauung ist bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet, wenn die Gebäude gleichzeitig erstellt werden oder an ein bestehendes Gebäude angebaut wird.
2In der Zone W2/30 ist das zweite Vollgeschoss in Hanglagen von mehr als 10° alter Teilung nur als anrechenbares Untergeschoss zulässig. In der Zone W2/35 ist ein anrechenbares Untergeschoss gestattet. Dieses darf jedoch höchstens zu 1/3 für Wohn- und Arbeitszwecke genutzt werden. Es darf nicht mehr in Erscheinung treten als nicht anrechenbare Untergeschosse gemäss § 293 PBG. In den Zonen W2/45 und W3/55 ist bei Verzicht auf ein Vollgeschoss ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
3Bei guter Gliederung der Gebäude durch einen Versatz der Fassaden von wenigstens einem Drittel der Gebäudebreite und der halben Geschosshöhe erhöht sich die maximale Gebäudelänge auf 25,0 m.
4Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden müssen zusammengerechnet werden, sofern der Gebäudeabstand ein Mass von 7,0 m unterschreitet.
5In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind Hauptgebäude mit Flachdächern unzulässig. Bauweise 14 — Nutzweise
1In den Wohnzonen W1/30, W2/30 und W2/35 dürfen nichtstörende Betriebe eingerichtet werden, soweit ihre Gesamtfläche 1/4 der zulässigen Gesamtnutzfläche nicht überschreitet.
2In den Wohnzonen W2/45 und W3/55 sind nichtstörende Betriebe zulässig, soweit ihre Gesamtfläche 1/3 der zulässigen Gesamtnutzfläche nicht überschreitet.
3In allen Wohnzonen, in denen lediglich nichtstörende Betriebe gestattet sind, sind sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht erlaubt. Nutzweise
4In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Ihr Anteil an der anrechenbaren Nutzfläche ist nicht beschränkt.
D. Wohn- und Gewerbezonen Grundmasse Grundmasse 1 WG2/45 WG3/55 Vollgeschosse max. 2 3 Anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 Anrechenbares Attikageschoss max. 1 1 Anrechenbares Untergeschoss max. 1* 1* Ausnützungsziffer max. 45% 55% Grenzabstände min.:
–kleiner Grundabstand 4,5 m 5,0 m
–grosser Grundabstand 9,0 m 10,0 m Gebäudelänge max. 28,0 m** 35,0 m** Für Bauten mit gewerblicher Nutzung max. 40,0 m 50,0 m Fassadenhöhe max. 8,1 m 11,4 m Mehrlängenzuschlag ¼ der Mehrlänge, höchstens 5,0 m Zuschlagsfreie Fassadenlänge 20,0 m** 18,0 m
* nur für gewerbliche Nutzung 15 — ** nur für Bauten mit Wohnungen
2Bezüglich der Messweise der Grundabstände gilt Art. 12 Abs. 2. Geschlossene Überbauung In den Wohnzonen WG2/45 und WG3/55 ist die geschlossene Überbauung bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Geschlossene Überbauung Nutzweise In den Wohnzonen WG2/45 und WG3/55 sind – neben Wohnnutzungen – auch Büros, Handels-, Dienstleistungs- und gewerbliche Betriebe nicht störender und mässig störender Art zulässig. Nutzweise E. Industriezonen Grundmasse
Ia Ib Ic Baumassenziffer max. m3/m2 4,5 7,0 9,0 Grünflächenziffer min.*** 10% 10% 10% Grenzabstand min. 3,5 m 3,5 m 3,5 m Fassadenhöhe max. 13,5 m 17,5 m** 21,5 m Gesamthöhe max. 17,0 m 21,0 m** 25,0 m Gebäudelänge max. 60,0 m - - Gebäudebreite max. 30,0 m - - Grundmasse
* In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten Zürcherstrasse
und Tolacher ist die Gesamthöhe gemäss Art. 40 beschränkt.
** Im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiet Grabenwis-Zimikon ist die grösste Höhe auf 16,0 m beschränkt (bis 10,0 m hinter Baulinie gemäss Quartierplan).
*** vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 4. 16 — Bau- und Nutzweise
1Gegenüber anderen als Industriezonen sind die Grenzabstände der jeweilig anstossenden Zone einzuhalten.
2In den Industriezonen sind – neben industriellen und gewerblichen Betrieben der Produktion und der Güterverteilung – auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Gebiet Haufländer/Hard, wo Handels- und Dienstleistungsbetriebe nicht zulässig sind.
3Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2 000 m2 sind nur in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten zulässig. Bauweise Nutzweise Einkaufszentren
4In den Zonen Ia und Ib sind höchstens mässig störende, in der Zone Ic stark störende Betriebe zulässig. Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, werden stark störenden gleichgestellt.
5Handel und Lagerung von Fahrzeug- und Maschinenoccasionen ausserhalb geschlossener Gebäude sind lediglich in Industriezonen gestattet. In allen übrigen Bauzonen sind sie ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind kleinere Ausstellflächen bei Fahrzeug- oder Maschinen-Werkstätten, wobei der Werkstattbetrieb das Hauptgewerbe bilden muss (max. 15 Autoabstellplätze bzw. 200 m2 für Handel und Lagerung pro Betrieb, exkl. Fahrzeuge in Bearbeitung). Fahrzeugund Maschinen- Occasionen (3) Geschlossene Überbauung 1 … (3)
2In den Industriezonen ist die geschlossene Überbauung gestattet.
F. Zone für öffentliche Bauten Geschlossene Überbauung 17 — Bauweise
1Für Bauten in der Zone für öffentliche Bauten gelten bezüglich Grenzabstände und Geschosszahl gegenüber Grundstücken in einer Wohnzone die Vorschriften der jeweils angrenzenden Zone bis auf eine Tiefe von 12 m ab Zonengrenze. Im Übrigen gelten nur die Baubeschränkungen des Planungs- und Baugesetzes.
2Beim Kultur- und Sportzentrum Gries darf die Zone für öffentliche Bauten südwestlich der Usterstrasse (Kat. Nr. 4853) ausschliesslich als zusätzlicher, behelfsmässiger Parkplatz bei Veranstaltungen genutzt werden. Gebäude sind nicht zulässig. Bauweise
3Bezüglich der Beschränkung der grössten Höhe im Gebiet Tolacher/Herenweg gilt Art. 40. G. Erholungszone Nutzweise, Abstände
1In der Erholungszone Eh sind Nutzungen sowie Bauten und Anlagen zulässig, sofern sie den Festlegungen der kommunalen Richtplanung entsprechen.
2Gegenüber privaten Grundstücken sind die Grenzabstände und Mehrlängenzuschläge der betreffenden Zone einzuhalten. Im Übrigen gelten die Abstandsvorschriften gemäss PBG. Nutzweise, Abstände
3In der Erholungszone im Gebiet Seewadel/Gries ist die Anlage von Sport- und Spielplätzen, inkl. Clubhaus, sowie eines zugehörigen Parkplatzes gestattet. Gegenüber dem Naturschutzgebiet Eichacher auf der Parzelle Kat.-Nr. 7702 ist eine Pufferzone im Sinne einer Naturschutzumgebungszone zu schaffen und zu unterhalten. Der Bau von Fusswegen innerhalb dieser Parzelle bleibt vorbehalten. Seewadel, Gries Bauweise
1In den im Zonenplan speziell bezeichneten Familiengartenarealen sind Gartenhäuser und Schöpfe im Sinne von § 18 Abs. 1 BBV II zugelassen, wenn ihre Grundfläche 10 m2, ihre Fassadenlänge mit Einschluss von Pergolen 6 m und ihre Höhe 3 m nicht übersteigen.
2Behelfsmässige Bauten und Anlagen sowie das dauernde Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen sind verboten.
III. Besondere Institute der Bau- und Zonenordnung
A. Hochhäuser Bauweise 18 — Zulässigkeit Hochhäuser sind nur in der Zone Ic zugelassen. Zulässigkeit B. Arealüberbauungen Zulässigkeit
1In den Zonen W2/35 und WG2/45 sind Arealüberbauungen nur in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten gestattet. In den Zonen Z, W2/45, W3/55 und WG3/55 sind Arealüberbauungen im Sinne von § 69 f. PBG überall zugelassen.
2In den Zonen W2/35, W2/45 und WG2/45 ist eine Arealfläche von 4 000 m2 und in den Zonen Z, W3/55 und WG3/55 von 5 000 m2 erforderlich. Zulässigkeit Besondere Vorschriften Die Ausnützungsziffern erhöhen sich um einen Zehntel.
Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände können bis auf die kantonalrechtlichen Mindestmasse herabgesetzt werden.
Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.
Die maximalen Gebäudelängen dürfen wie folgt erhöht werden:
In der Zone W2/35 bis auf max. 38 m In den Zonen W2/45 und WG2/45 bis auf max. 42 m In den Zonen W3/55 und WG3/55 bis auf max. 50 m In den Zonen Z bis auf max. 60 m
Die Vollgeschosszahlen dürfen wie folgt erhöht werden: Besondere Vorschriften 19 —
max. Fassadenhöhen Zone Z auf max.
6Geschosse 22,5 m Zonen W2/45 auf max.
3Geschosse 11,0 m Zone WG2/45 auf max.
3Geschosse 11,4 m Zonen W3/55 auf max.
4Geschosse 14,0 m Zonen WG3/55 auf max.
4Geschosse 14,7 m
In der Zone W2/35 und in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten der Zone W2/45 in Gutenswil darf die Vollgeschosszahl nicht erhöht werden. C. Aussichtsschutz Aussichtsschutz Von den im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichneten Lagen ist die Aussicht entsprechend den Angaben in den Ergänzungsplänen Gugel, Huzlen und Egg zu bewahren. Die angegebenen horizontalen und vertikalen Sektoren sind von Gebäuden, Bauten, Mauern sowie Bäumen und Sträuchern freizuhalten.
D. Baumschutz, Begrünung Flachdächer, Grünflächenziffer Aussichtschutz Baumschutz, Begrünung Flachdächer, Grünflächenziffer
1In den im Zonenplan bezeichneten Bereichen ist der vorhandene Bestand an Bäumen und Sträuchern zu schonen und bei Abgang zu ersetzen.
2Werden die Grundstücksnutzung sowie Erschliessungsmassnahmen durch die Erhaltung des Baum- und Strauchbestandes übermässig erschwert, können unter Wahrung nachbarlicher und öffentlicher Interessen Abweichungen von Abs. 1 gestattet werden.
3Flachdächer sind – soweit sie nicht als Terrassen benützt werden – angemessen zu begrünen.
4Aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse (z.B. Ortsbildschutz, Erschliessung von Drittgrundstücken) kann eine Unterschreitung der gemäss Art. 9 Abs. 6 (Kernzone) und Art. 24 (Industriezone) geforderten, minimalen Grünflächenziffer bewilligt werden. Baumschutz 20 — Begrünung Flachdächer Grünflächenziffer E. Terrassenhäuser Terassenhäuser
1Terrassenhäuser und ähnliche Bauformen sind in den Zonen W2/35 und W2/45 gestattet; sie unterliegen nicht den Einschränkungen der Bauordnung über die Geschosszahl und das Zusammenbauen.
2Die Geschosse sind so zu versetzen, dass der Winkel in der Hangneigung nicht mehr als 30° alter Teilung beträgt. Die einzelnen Stufen sind seitlich zu staffeln und dürfen keine geschlossenen Seitenwände aufweisen.
3Es sind maximal 5 Stufen zulässig, wobei maximal 2 Geschosse senkrecht übereinander liegen dürfen.
4In beiden Zonen ist ein sichtbares Untergeschoss für Garagen gestattet; dabei muss in Abweichung von Abs. 2 durch Zurückversetzen von der untersten Stufe oder in anderer Weise der Eindruck einer vertikal durchlaufenden Fassade wirkungsvoll vermieden werden.
F. Strassen- und Wegabstände Terassenhäuser 21 — Strassen- und Wegabstände
1Unterirdische Bauten haben bei fehlenden Baulinien oder Baubegrenzungslinien einen Abstand von 3,5 m gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen einzuhalten. Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen kann die Baubehörde nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen von diesen Mindestabständen abweichen.
2Bei Staatsstrassen ist die kantonale Fachstelle zuständig.
G. Fahrzeugabstellplätze Strassenund Wegabstände Fahrzeugabstellplätze Für die Zahl der notwendigen Fahrzeugabstellplätze ist die Parkplatz-Verordnung massgebend. Fahrzeugabstellplätze H. Aussenantennen Aussenantennen Empfangsanlagen, auch solche die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten, sind an ortsbaulich wichtigen Hausfassaden sowie auf Hausdächern, welche das Ortsbild prägen, nicht zulässig.
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 39b (1) Kommunaler Mehrwertausgleich
1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 2'000 m2.
3Die Mehrwertabgabe beträgt 25% des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts.
Art. 39c (1) Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet. Aussenantennen Kommunaler Mehrwertausgleich 22 — Flugsicherheit Für alle Bauten und Anlagen sind die im Rahmen der Flugsicherheitsvorschriften bestehenden Auflagen und Vorschriften des Bundesamtes für Militärflugplätze in Dübendorf bezüglich der maximalen Höhenbestimmungen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.