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Art. 38 · In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe sind fünf
BZO Uster · S. 15 · Original-PDF
Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss erlaubt. Es gelten vorbehältlich der allgemeinen Abstandsvorschriften gegenüber Strassen und Wegen die kantonalrechtlichen Maximal- und Mindestmasse. Die geschlossene Bauweise und der Grenzbau sind mit unbeschränkter Bautiefe unter den kantonalrechtlichen Voraussetzungen gestattet. Gegenüber Grundstücken in anderen Bauzonen gelten für den Grenzabstand und den Grenzbau die Vorschriften der betreffenden Zone. VI. Erholungszone für Familiengärten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.