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Art. 25 · Der gewachsene Boden darf nirgends um mehr als 1,0 m abge-

BZO Uster · S. 10 · Original-PDF

graben oder aufgefüllt werden, ausgenommen für Kellerzugänge und einspurige Zufahrten zu Sammelgaragen. Geländeveränderungen und Umgebungsgestaltung Umschwünge zu Gebäuden sind, soweit sie nicht von bewilligten Verkehrsanlagen oder Lagerplätzen in Anspruch genommen werden, zu begrünen bzw. gärtnerisch zu nutzen. 9 II. Zentrumszone, Z3 und Z5

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.