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Art. 12 · Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilli-

BZO Uster · S. 7 · Original-PDF

gungspflichtig. Abbrüche Er ist gestattet, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatz- oder Neubaues gesichert ist. 6 2. Besondere Bestimmungen

a)Kernzone, Kirchuster, K3/4

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.