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Art. 22 · Bau- und Zonenordnung

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 22 · Original-PDF

ABV

Bei Gebäuden über 12 m Gebäudehöhe vergrössert sich der Grenzabstand in bestimmten Bereichen entsprechend den Regelungen des PBG und der ABV. Art. 22 In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Gegenüber Grundstücken anderer Zonen sind die Abstände der betreffenden Zonen einzuhalten. Grundmasse

Hinweise

Zu Art. 23 Die Freihaltezone ist im PBG abschliessend geregelt. §§ 39 ff., 61 ff. PBG

Bau- und Zonenordnung

VII. Erholungszone § 22 ABV

Zu Art. 29 Grenzabstand §§ 269, 270 PBG

Bau- und Zonenordnung

D. Ergänzende Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.