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Art. 5

BZO Maur · S. 5 · Original-PDF

1In der Kernzone sind Wohnungen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Nutzweise

2In dem im Kernzonenplan Maur bezeichneten Zentrumsbereich ist mindestens der zum öffentlichen Raum zugewandte Teil der Erdgeschosse gewerblich zu nutzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.