Art. 2
BZO Maur · S. 4 · Original-PDF
1Für die Abgrenzungen der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5'000 massgebend. Massgebende Pläne Die Kernzonenpläne für die Kernzonen Weiler sind von Inkraftsetzung ausgenommen.
2Für die Kernzonen und die Kernzonen Weiler gelten die Kernzonenpläne im Massstab 1:1'000.
3Für die Waldabstandslinien gelten die Waldabstandslinienpläne in den Massstäben 1:500 bzw. 1:1'000.
4Kernzonen- und Waldabstandslinienpläne gehen, soweit sie Anordnungen und Abgrenzungen betreffen, dem allgemeinen Zonenplan vor.
5Die rechtsverbindlichen Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes mit der dazugehörenden Verordnung liegen bei der Baubehörde auf. 4/17
6Für den genauen Verlauf der Festlegungen gilt der entsprechende Datensatz im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). II. Zonenvorschriften A. Kernzone und Kernzone Weiler
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.