Art. 8 · Fassadengestaltung
BZO der Gemeinde Greifensee · S. 5 · Original-PDF
Fassadengestaltung
1Das Mauerwerk ist zu verputzen. Materialien und Farben sind dem Ortsbild anzupassen. Putz mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben sowie reflektierende Materialien sind nicht zulässig.
2Riegelfassaden sind, wenn immer möglich, zu erhalten.
3Die Fenster zu Wohnräumen haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Es sind zweiflüglige Fenster mit Einfassungen aus Holz, Stein oder Kunststein zu verwenden. Sprossenteilung kann verlangt werden. Die Zusammenfassung zu Fenstergruppen und Reihenfenstern ist in der herkömmlichen Weise vorzu nehmen.
4Die Gestaltung von Fensterläden, Haustüren und Aussentreppen hat sich dem Gebäude anzupassen.
5Balkone sind nur auf der Traufseite zulässig und dürfen weder über den Dach vorsprung noch über die Giebelfassade hinausragen.
6Eigenreklamen, auch freistehende, müssen in ihren Ausmassen und ihrer Gestaltung zurückhaltend sein und dürfen keine grellen oder reflektierenden Farben aufweisen. Das Aufstellen von Plakatwänden und das Anbringen von Leuchtreklamen ist im Städtli nicht zulässig. Fremdreklamen sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.