Art. 7 · Dachgestaltung
BZO der Gemeinde Greifensee · S. 5 · Original-PDF
1Hauptgebäude haben allseitig vorspringende Satteldächer mit beidseitig glei cher Neigung von 35 – 45° aufzuweisen. Im unteren Teil des Daches sind kon struktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung gestattet. Die Dächer sind mit Tonziegeln nach denkmalpflegerischen Grundsätzen einzudecken.
2Dachrandabschlüsse sind in der herkömmlichen Art auszubilden.
3Einzelne Dachaufbauten sind als Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schlepp gauben zulässig, sofern sie sich gut in die Dachfläche eingliedern und sich auf das erste Dachgeschoss beschränken. Sie sind unterhalb des Firstes anzuset zen und dürfen die Trauflinie nicht unterbrechen. Ihre Masse sind wie folgt beschränkt: Giebellukarnen Frontfläche max. 2.2 m2 Schleppgauben Frontfläche max. 2.0 m2
Fronthöhe max. 1.0 m Ochsenaugen Frontfläche max. 0.5 m2
4Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.