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Art. 40 · Bauweise

BZO der Gemeinde Greifensee · S. 12 · Original-PDF

Aussenantennen

1Im Geltungsbereich der Schutzverordnung Greifensee ist die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen nicht gestattet, sofern gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.

2In den übrigen Gebieten haben sich Aussenantennen hinsichtlich ihrer Er­ scheinung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen. Mobilfunkantennen

3Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen. In der Gewerbezone, in der Erholungszone E1 «Freizeit- und Sportzentrum» und in der Zone für öffentliche Bauten sind überdies auch Anlagen für die kommu­ nale und überkommunale Versorgung zulässig. 12

4Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zo­ nen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Gewerbezone, Erholungszone E1 «Freizeit- und Sportzentrum» 2. Priorität: Zonen für öffentliche Bauten 3. Priorität: Zentrumszonen, Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung

5Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Be­ dingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohn- und Erholungszonen zulässig.

6In den Kernzonen sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen ausgeschlossen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.