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Art. 9 · Erscheinung der Bauten

BZO Fällanden · S. 6 · Original-PDF

1Neu- und Umbauten, Aussenrenovationen sowie ihre Umgebungsgestaltung haben sich in Grösse, kubischer Gestaltung, Fassade, Material, Farbe sowie Firstrichtung, Dachform und -neigung dem herkömmlichen Dorfbild anzupassen.

2Riegelfassaden sind zu erhalten. Art. 10 1) 6) Dachgestaltung

1Hauptgebäude haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Schrägdächer mit ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Die Dächer sind in herkömmlicher Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden. In der Kernzone KA sind Tonziegel zu verwenden.

2In der Kernzone KA soll die Hauptfirstrichtung parallel zur längeren Fassade verlaufen.

3In der Kernzone KA sind in der Dachfläche liegende Fenster nur vereinzelt und je in der Grösse von max. 0.3 m2 Glasfläche zulässig. Im zweiten anrechenbaren Dachgeschoss dürfen sie lediglich der Belichtung von Nebenräumen dienen.

4Dachaufbauten (Giebellukarnen, Ochsenaugen und Schleppgauben) sind nur zulässig, wenn sie im ersten anrechenbaren Dachgeschoss angeordnet sind und wenn die Belichtung nicht von den Giebelfassaden her möglich ist.

5Dachaufbauten und liegende Dachfenster müssen zweckmässig angeordnet und auf ein für die Nutzung und Belichtung der Räume notwendiges Mass beschränkt werden; sie dürfen zudem insgesamt in der Kernzone KA nicht grösser als 10% und in den Kernzonen KB und KC 15% je Dachflächenansicht sein.

6Dachaufbauten gemäss § 292 PBG dürfen nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 28. November 2007 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 6 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.