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Art. 11 · Abbrüche

BZO Fällanden · S. 7 · Original-PDF

1Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewillgungspflichtig.

2Der Abbruch ist vorbehältlich einer Unterschutzstellung gestattet, wenn das Ortsbild durch die Baulücke nicht beeinträchtigt wird, oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.