Art. 35 · Ersatzabgabe
BZO Fällanden · S. 20 · Original-PDF
1Ist die Erstellung von Abstellplätzen gemäss Art. 34 auch in Form der Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich oder durch behördlichen Entscheid nicht zulässig, so ist eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach § 246 Abs. 3 PBG und ist vor Baubeginn zu bezahlen.
2Die Höhe dieser Anzahlung basiert auf dem Baukostenindex der Stadt Zürich, Stand 1. April 1986, und wird jeweilen auf Jahresanfang automatisch der Indexentwicklung angepasst.
3Bei Realerfüllung wird die geleistete Anzahlung zinsfrei an den Grundeigentümer zurückerstattet. Berechtigt ist der jeweilige Grundeigentümer zur Zeit der Realerfüllung. Art. 36 6) Spiel- und Erholungsflächen Freizeitund Pflanzgärten
1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern sind besonnte Spielund/oder Erholungsflächen mit freiem Zugang für alle Bewohner anzulegen. Ihre Grösse soll wenigstens 20 % der zu Wohnzwecken genutzten massgeblichen Geschossfläche gemäss Art. 33 betragen.
2Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern sind davon Freizeitund Pflanzgärten im Umfang von mindestens 5% der zu Wohnzwecken genutzten massgeblichen Geschossfläche gemäss Art. 33 zu schaffen.
3In den Kernzonen können die Flächen gemäss Abs. 1 und 2 den Verhältnissen entsprechend reduziert werden.
4Spiel- und Erholungsflächen sind ihrem Zweck dauernd zu erhalten; dies ist im Grundbuch anzumerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.