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Art. 31

BZO Fällanden · S. 16 · Original-PDF

1In Gebieten mit hohem mittleren Grundwasserspiegel, welcher 2.20 m oder höher unter dem massgebenden Terrain liegt, und darum das Untergeschoss höher gelegt werden muss, gelten folgende Bestimmungen: Die Fassadenhöhen erhöhen sich um 1.0 m und die zonengemässe Grundbaumassenziffer um 1/10. Werden die höheren Fassadenhöhen und/oder die höhere Baumassenziffer beansprucht, so darf das Untergeschoss nicht mehr als 1.5 m über das gestaltete Terrain in Erscheinung treten. Gebäude in Gebieten mit hohem Grundwasserstand

2Der Nachweis der Erfordernis zur Höherlegung des Untergeschosses ist durch den Gesuchsteller spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs zu erbringen. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 28. November 2007 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 16 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023

Art. 32 1) 6) -- Verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten Art. 33 6) Die massgebliche Geschossfläche bezeichnet die gesamte dem Wohnen und Arbeiten dienende Fläche in allen Geschossen, inkl. deren Erschliessungsflächen und den Innenmauern, jedoch ohne Brand- und Aussenmauerquerschnitte. Massgebliche Geschossfläche 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 28. November 2007 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 17 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023

Art. 34 6) Fahrzeugabstellplätze

1Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Werte massgebend: Abstellplätze für Nutzungsart Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden 1. Wohnen: Wohnungen und Einfamilienhäuser (1) 1 PP/Wohnung; Für Wohnungen > 80 m2

1PP/80 m2 mGF 1 PP/5Wohnungen 2. Gastbetriebe: Restaurant, Cafe Konferenzräume, Säli Hotel 1 PP/40Sitzplätze

1PP/7 Zimmer 1 PP/6 Sitzplätze

1PP/10 Sitzplätz

1PP/2 Zimmer 3. Dienstleistungen und Gewerbe: publikumsintensiv: Verkaufsgeschäfte (z. B. Lebensmittelladen),öffentliche Verwaltung, Post, Bank publikumsorientiert: Praxen, Coiffeur, Reisebüro, Kleingewerbe (z. B. Goldschmied) nicht publikumsorientiert, reine Bürobetriebe, etc. 1 PP/80 m2 mGF, jedoch min. 0.5 PP/A 1PP/80 m2 mGF, jedoch min. 0.5 PP/A 1PP/80 m2 mGF, jedoch min. 0.5 PP/A 2PP/100 m2 mGF

1PP/100 m2 mGF 1PP/300 m2 mGF 4. Werkstätten, Gewerbe- und Industriebetriebe: 1PP/150 m2 mGF, jedoch min. 0.5 PP/A 0.33 PP/100 m2 mGF 5. Lagergebäude und Lagerräume mit mehr als 200 m2 GNF: 1PP/200 m2 mGF --

a)Anzahl Abstellplätze

2. Gastbetriebe: Restaurant, Cafe Konferenzräume, Säli Hotel A = Arbeitsplatz mGF = massgebliche Geschossfläche gemäss Art. 33 PP = Personenwagen-Abstellplatz (Parkplatz) (1) = Garagevorplätze anrechenbar Bruchteile über 0.5 sind am Schluss aller Berechnungen aufzurunden 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 18 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023

b)Reduktionen

2Bei guter Erschliessung mit öffentlichem Verkehr oder gestützt auf ein Mobilitätskonzept kann die Baubehörde eine Reduktion der Pflichtparkplatzzahl gewähren, falls eine Nachrüstung im Sinne von § 243 Abs. 2 PBG auf die Pflichtparkplatzzahl gesichert ist.

3Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann von den Werten gemäss Art. 34 Abs.1 abgewichen werden.

c)Besucher und Kunden

4Die ermittelten Parkplätze für Bewohner einerseits und Besucher und Kunden andererseits sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sie müssen zugänglich sein und sind von Dauerparkierern freizuhalten.

d)Besondere Nutzweisen

5Für besondere Nutzweisen (Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten und Anlagen und anderen) legt der Gemeinderat die Anzahl Parkplätze und den Anteil von Besucherparkplätzen von Fall zu Fall gemäss den VSS-Normalien und den Grundsätzen dieser Verordnung in angemessener Weise fest. Die Doppelnutzung von Parkplätzen ist erwünscht, sie kann in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden, wenn sie dauernd sichergestellt werden kann.

e)Garagenvorplätze

6Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- und Sammelgaragen dienen.

f)Sicherstellung

7Abweichende Regelungen sind im baurechtlichen Entscheid zu begründen. Bedingungen, Bezeichnung und Benützerkategorie der Parkplätze sowie auf Drittgrundstücken erstellte Abstellplätze sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken zu lassen.

g)Veloabstellplätze

8Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Wohnung mindestens zwei gedeckte Veloabstellplätze zu erstellen. In begründeten Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen bewilligen. 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 19 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.