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Art. 18 · Dachgestaltung
BZO Egg · S. 12 · Original-PDF
1Die zulässige Dachneigung beträgt max. 40°.
2Bei Schrägdächern und bei Attikageschossen darf die Gesamtbreite aller Dachaufbauten zwei Fünftel der betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen. 12 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________ III. Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.