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Art. 12 · Dachgestaltung

BZO Egg · S. 8 · Original-PDF

In Ergänzung zu Art. 6 gelten für die Dachgestaltung von Um-, Ersatz- und Neubauten in der KI folgende Gestaltungsregeln: a) Beim Zusammenbauen sind unterschiedliche Traufhöhen vorzusehen. Eine Nivellierung der Dachtraufen ist zu vermeiden. b) Dachvorsprünge an Giebeln und Traufen sowie Dachrinnen sind bezüglich Mass und Ausbildung in traditioneller Weise auszubilden. 8 Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg ____________________________________________________________________________

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.