Art. 13 · Fassadengestaltung
BZO Egg · S. 9 · Original-PDF
Für die Fassadengestaltung gelten nachfolgende Gestaltungsregeln: a) Bei Um- und Ersatzbauten ist die Gliederung der herkömmlichen Gebäudeteile gemäss ihrer ursprünglichen Nutzungsstruktur (Wohn- und Ökonomieteile, Flarz-Reihenhäuser) beizubehalten. b) Bei Umbauten von verputzten Wohnteilen sind die Fenster in Form eines stehenden Rechtecks auszuführen, zu unterteilen und mit Gewänden und Fensterläden zu versehen. Die Unterteilung mit aussenliegenden Sprossen kann verlangt werden, wenn dies für die Gesamtwirkung wichtig ist. c) Bei Neubauten und Ersatzbauten sind auch andere Fensterformen zulässig. Auf Fenstereinfassungen, Fensterläden und Fenstersprossen kann verzichtet werden. d) Bei der Umnutzung von ehemaligen Ökonomiegebäuden ist die Belichtung unter Beibehaltung des geschlossenen Charakters holzverschalter Fassadenflächen sicherzustellen. I.3 Vorschriften für die Kernzone II
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.