Art. 11 · Neubauten
BZO Egg · S. 8 · Original-PDF
1Soweit nicht Art. 10 zur Anwendung gelangt, gilt für Neubauten und Ersatzbauten von bestehenden Bauten auf dem gleichen Grundstück eine Ausnützungsziffer von 65 %. Im Übrigen gelten für Neubauten folgende Grundmasse: Vollgeschosse max. 2 Dachgeschosse max. 2 Fassadenhöhe:
–traufseitig max. 8.1 m
–giebelseitig max. 15.1 m Gebäudelänge
max. 40.0 m Gebäudebreite
max. 16.0 m Grundabstände:
–kleiner Grundabstand min. 5.0 m
–grosser Grundabstand min. 8.0 m Mehrlängenzuschlag (Art. 30 Abs. 3)
2Wo es dem Ortsbild entspricht, sind Gebäude strassenseitig auf die Fluchten der Altbauten auszurichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.