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Art. 38a · Begrünung, Übergangsbereich, Energiegewinnungsanlagen

BZO Dübendorf · S. 51 · Original-PDF

1Die nicht überbauten Grundstücksteile sind so zu begrünen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

2Grundstücke sind entlang der Grenze des Siedlungsgebietes sowie entlang von Freihalte- und Erholungszonen sowie von Gewässern mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen. Bei der Gestaltung der Bauten sowie der Aussenräume ist auf die besondere örtliche Situation Rücksicht zu nehmen.

3Sonnenenergieanlagen sind in allen Zonen zugelassen Begrünung Übergangsbereich EnergiegewinnungsAnlagen Seite 49 Zu Art. 38b Dachaufbauten werden in § 292 PBG geregelt. Die Regelung für Dacheinschnitte soll auch für den Fall vermehrter Dachausbauten eine ansprechende Dachlandschaft sichern. Die Regelung erfolgt analog zu den Bestimmungen für Dachaufbauten. Insgesamt dürfen Dachaufbauten und Dacheinschnitte zusammen nicht breiter als zwei Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, wobei Dachaufbauten und Dacheinschnitte je nicht mehr als ein Drittel ausmachen dürfen.

Zu Art. 39 In diesen Gebieten wird die Errichtung von Hochhäusern gemäss §282-285 PBG aus städtebaulichen Überlegungen zugelassen. Seite 50

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.