Art. 38b · Dachgestaltung, Dachaufbauten bei Flachdächern u. Attikageschossen
BZO Dübendorf · S. 53 · Original-PDF
1Für Dachaufbauten gilt § 292 PBG.
2Dacheinschnitte dürfen insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
3Bei Flachdachgebäuden müssen Dachaufbauten und Attikageschosse, welche mehr als einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge einnehmen, unterhalb von Ebenen liegen, welche unter 45 und unter Berücksichtigung einer Kniestockhöhe von 90 cm (gemäss § 275 Abs.2 PBG) an der Schnittlinie zwischen Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden.
4Gegenüber Giebelfassaden sind Dachaufbauten ebenfalls entsprechend Absatz 3 zurückzusetzen.
4.5 Hochhäuser Dachgestaltung Dachaufbauten bei Flachdächern und Attika-geschosse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.