Art. 36 · Nutzungsverlagerung
BZO Dübendorf · S. 49 · Original-PDF
Wo Nutzungsanteile festgelegt oder beschränkt werden, ist die Nutzungsverlagerung zwischen Grundstücken gestattet, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und von einer einheitlichen Baueingabe erfasst werden. Nutzungsverlagerung Seite 47
Zu Art. 37 Über diese Spiel- und Ruheflächen bestimmt das PBG weitgehend. Hier wird die Bemessung geregelt, wobei die Abhängigkeit von der Gesamtnutzfläche sinnvoller erscheint als diejenige von der Grundstückfläche. 15 % bedeuten dabei einen üblichen Wert. (PBG § 248).
Zu Art. 38 Im Interesse der Bewohner sind solche Räume erwünscht. Sie sollen gut zugänglich, also möglichst ohne Treppen erreichbar sein. Sie dienen zur Einstellung von Kinderwagen, Kindervelos etc. Die eigentlichen Einstellräume für Fahrräder werden zusammen mit den Autoeinstellplätzen in einer separaten Verordnung geregelt (Verordnung über Fahrzeugabstellplätze).
Zu Art. 38a Die Begrünung der Grundstücke, insbesondere in Industriezonen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Qualität eines Quartieres. Die Gestaltung der nicht der Überbauung oder Erschliessung dienenden Grundstücksteile soll bevorzugt durch Grünflächen aber auch Versickerungsflächen sowie anderen Gestaltungselementen erfolgen. Flachdächer sollten soweit wie möglich begrünt werden, bzw. sind so zu gestalten, dass eine natürliche Begrünung möglich ist. Die Begrünung der Flachdächer entlastet die Kanalisation, erhöht den Isolationswert des Daches und bietet Ersatz für verlorene Naturräume. Zur optimalen Gestaltung von Siedlungsrändern und von Übergangs-bereichen zwischen öffentlichen Freihalte- und Erholungszonen, Gewässern und angrenzenden Privatgrundstücken ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Privaten und Behörden erforderlich. Die Bestimmung legitimiert die Behörden zur Wahrnehmung dieser öffentlichen Interessen. Das Baugesuch hat einen Umgebungsplan zu beinhalten (ein Bepflanzungsplan ist nicht zwingend notwendig).
§ 49 Abs. 2 lit. e PBG gestattet Anordnungen zur Erleichterung Nutzung von Sonnenenergie. Vorbehalten bleiben die Anforderungen an die Gestaltung gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.