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Art. 31 · Arealüberbauungen

BZO Dübendorf · S. 45 · Original-PDF

Der grosse Grenzabstand gilt vor der am meisten besonnten, längeren Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand vor den übrigen Gebäudeseiten. Art. 32 aufgehoben Seite 43 Zu Art. 33 Der Mehrlängenzuschlag bezweckt die Vergrösserung des Grenzabstandes bei langen Fassaden, ohne dass deswegen der für alle Bauten gültige Grenzabstand erhöht werden muss. Da die Abstände auf die jeweilige Geschosszahl der Zone ausgerichtet sind, ist es sinnvoll, die gewerblichen Erdgeschossbauten auszunehmen. Zudem würde die Erleichterung, welche diesen Bauten gewährt werden soll, bei Anrechnung im Mehrlängenzuschlag rückgängig gemacht (PBG §§ 49, 260).

Das Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3 PBG erlaubt Gebäudesequenzen von sehr nahe zusammengebauten Gebäuden, die im Ortsbild wie eine lange Reihe zusammengebauter Gebäude wirken. Gebäude, die den Mindestgrenzabstand unterschreiten, werden deshalb wie zusammengebaute Gebäude behandelt (§ 27 Abs. 2 Allgemeine Bauverordnung).

Zu Art. 34 Diese Vorschrift regelt das Zusammenbauen einzelner Gebäude innerhalb der Parzelle oder an der Nachbargrenze. Ohne diese Regelung würden Bestimmungen des PBG gelten (PBG §§ 286, 287, ABV §31).

Eine andere Regelung wäre nicht zweckmässig, da durch solche eingeschossige Bauten die optische Wirkung einer Zäsur entsteht (PBG § 49). Seite 44

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.