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Art. 24 · Industrie- und Gewerbezone IG

BZO Dübendorf · S. 35 · Original-PDF

1In den Industrie- und Gewerbezonen sind höchstens mässig störende Betriebe zugelassen.

2Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind, unter Berücksichtigung der Einschränkungen von Art. 25a, in allen Industrie- und Gewerbezonen zugelassen.

3Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind zulässig. Nutzweise Seite 33 Zu Art. 25 Mit dieser Vorschrift soll erreicht werden, dass die angrenzenden Wohnzonen von zu hohen Gebäuden geschützt werden und ein genügender Sonnen- und Lichteinfall gewährleistet ist. (PBG § 59)

Zu Art. 26 Da die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sehr unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden muss, sind Massvorschriften nicht sinnvoll. Die Nachbargrundstücke werden aber keine grösseren Einwirkungen erleiden als durch Bauten in der eigenen Zone. (PBG § 49, 60, 250 ff.)

Die Immissionen und die Dichte der Überbauung ergeben sich normalerweise aus dem Zweck der öffentlichen Bauten. Die Aussenstation der ETH lässt aber sehr viele Arten der Nutzung offen, weshalb es angezeigt ist, zusätzliche Massvorschriften festzulegen. Sie entsprechen der Zone IG2. (PBG §§ 49,60) Seite 34

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.