Art. 19 · Obligatorische Fassadenlinie und äusserste mögliche Fassadenlinie
BZO Russikon · S. 9 · Original-PDF
Soweit sie im Kernzonenplan bezeichnet sind, bestimmen folgende Festlegungen zwingend die Lage von Neubauten: - äusserste mögliche Fassadenlinie, als äusserste Fassadenbegrenzung; - obligatorische Fassadenlinie, auf die Neubauten zu stellen sind; - äusserste mögliche Fassadenlinie mit Verpflichtung, eine Gebäudeecke darauf zu stellen; - Arkadenbaulinie, wo als Alternative zur obligatorischen Fassadenlinie Fussgängerarkaden erstellt werden können. Ansonsten beträgt der minimale Strassenabstand bei Hauptgebäuden 3.5 m, vorbehalten der Verkehrssicherheit und des Ortsbildschutzes. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit, einer optimierten Erschliessung, der Landwirtschaft oder des Gewässerraums liegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.