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Art. 17 · Neubauten

BZO Russikon · S. 8 · Original-PDF

Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: K2

a)Vollgeschosse max. 2

b)Dachgeschosse max. 2

c)Grundabstand max. 5.0 m

d)Gebäudelänge max. 30 m

e)Gebäudebreite max. 18 m

f)Fassadenhöhe max. 7.0 m

g)Ausnützungsziffer max. 45 % / 50 % * * Die Ausnützungsziffer erhöht sich um 50 %, wenn der Gewerbeanteil mindestens einen Viertel der Summe der anrechenbaren Geschossfläche beträgt. Die geschlossene Bauweise ist bis zur erlaubten Gebäudebreite und bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge gestattet, sofern an ein angrenzendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Für landwirtschaftlich genutzte Gebäude kann die max. Gebäudebreite und die max. Gebäudelänge überschritten werden, sofern dies die betrieblichen Bedürfnisse bedingen und die Bauten gut gestaltet sind. Ergänzende Vorschriften für Kernzonen K1, K2 und KW Art. 18Klein- und Anbauten Klein- und Anbauten im Sinne von § 2a ABV sind zusätzlich zu den Bautypen A und B in den Kernzonen K1 und KW und zusätzlich zu den bestehenden Bauten und den Neubauten in der Kernzone K2 gestattet. Die Klein- und Anbauten sind im Sinne von Art. 5 sorgfältig zu platzieren und zu gestalten. Solche Bauten sind im Ausmass von höchstens 8 % der anrechenbaren Grundstücksfläche, mindestens aber 25 m2, zugelassen. Seite 9 von 18 Bau- und Zonenordnung (BZO)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.