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Art. 2.3.3 · Dachaufbauten

BZO Hittnau · S. 7 · Original-PDF

2.3.3 Dachaufbauten Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben gestattet, wenn sie in Form, Grösse, Anordnung und Material gut zum Dach und dem Gebäude angepasst sind. Für die Belichtung von Nebenräumen sind bei besonders guter Einordnung auch Ochsenaugen zulässig. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf höchstens einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen. In der Kernzone Dürstelen sind auf den im Kernzonenplan speziell bezeichneten Flarzdächern keine Dachaufbauten zulässig. Auf den übrigen Dächern beträgt die maximal zulässige Frontfläche in der Kernzone Dürstelen je Giebellukarne 2.5 m2 und diejenige einer Schleppgaube 1.2 m2.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.