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Art. 18 · Wohnanteil
BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 11 · Original-PDF
Der Stadtrat kann den Wohnanteil reduzieren oder aufheben,
a)wenn die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und nicht verbessert werden kann,
b)wenn die Reduktion Kleinbetrieben im Erdgeschoss dient,
c)wenn Einrichtungen öffentlichen Interessen oder der Quartierversorgung dienen. 1) BGS 721.111, § 16 Bauordnung 11
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.