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Art. 17 · Ausnützungsziffer

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 11 · Original-PDF

1Die anrechenbare Geschossfläche umfasst die Geschossflächen gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) 1) zuzüglich der Flächen über dem obersten Vollgeschoss, soweit die lichte Höhe 1,50 m oder mehr beträgt und soweit sie sich als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume eignen (exklusiv Wintergärten).

2Technisch bedingte Bauten werden nicht angerechnet, wenn sie in das Dachoder Attikageschoss im Sinne der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ­ (V PBG)1) integriert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.