← BZO Walchwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 48 · Gebühren

BZO Bauordnung Walchwil · S. 19 · Original-PDF

1Die Gebührenhöhe für die Behandlung von Baugesuchen bestimmt sich nach dem Gebührentarif im Bauwesen. Bei fehlender Regelung bestimmt sich die Gebührenhöhe gemäss dem Kantonsratsbeschluss über die Gebüh­ ren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1).

6Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.