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Art. 48 · Gebühren
BZO Bauordnung Walchwil · S. 19 · Original-PDF
1Die Gebührenhöhe für die Behandlung von Baugesuchen bestimmt sich nach dem Gebührentarif im Bauwesen. Bei fehlender Regelung bestimmt sich die Gebührenhöhe gemäss dem Kantonsratsbeschluss über die Gebüh ren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1).
6Übergangs- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.