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Art. 47 · Mehrwertabgabe

BZO Bauordnung Walchwil · S. 19 · Original-PDF

1Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­ mern eine Mehrwertabgabe von 20 % des Bodenmehrwerts bei Umzonun­ gen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11).

2Die Mehrwertabgabe wird im Sinne von § 52d PBG zweckgebunden für die Entschädigung von Rückzonungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.