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Art. 49 · Übergangsrecht
BZO Bauordnung Walchwil · S. 19 · Original-PDF
1Zu den Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Bauordnung vom 24. Juni 1975 bewilligt oder erbaut worden sind, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.
2Auf Baugesuche, die bei Inkrafttreten dieser Bauordnung vollständig einge reicht und hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. 19 7.1-1 Gemeinde Walchwil
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.