Art. 31 · Lärmschutz
BZO Bauordnung Walchwil · S. 12 · Original-PDF
1Die Machbarkeit zur Einhaltung der Anforderungen nach Art. 24 Umwelt schutzgesetz (USG) – Einhaltung der Planungswerte – ist im Einzonungs verfahren nachzuweisen. Falls die Planungswerte überschritten werden, ist das eingezonte Gebiet im Zonenplan besonders zu bezeichnen («Massge bender Lärmgrenzwert Planungswert»). Die zur Einhaltung der Anforderun gen nach Art. 24 USG notwendigen Massnahmen sind im Rahmen der Überbauung umzusetzen.
2Die besondere Bezeichnung ist nach der vollständigen Überbauung des eingezonten Gebiets aus dem Zonenplan zu entfernen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.