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Art. 20 · Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Bootsstationierung (UeBo)
BZO Bauordnung Walchwil · S. 9 · Original-PDF
Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Bootsstationierung (Ue Bo)
1Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Bootsstationierung dient der Platzierung von Booten unter Inanspruchnahme von Seegebiet sowie für Bauten und Anlagen für seebezogene Nutzungen. Die gewässerschutzrecht lichen Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.
2Die Anlagen für die Stationierung von Booten müssen auf die landschaftli che Umgebung Rücksicht nehmen und sich gut einfügen. 2.6 Schutzzonen und Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.