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Art. 42 · Einfriedungen

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 24 · Original-PDF

1Für Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechts (EG ZGB).

2Feste Einfriedungen ab einer Höhe von 1.80 m unterliegen dem Baubewilligungsverfahren und bedürfen der Zustimmung des Nachbarn. 3.8 Besondere Bauformen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.