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Art. 43 · rassenhaus

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 24 · Original-PDF

1Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind.

2Bei guter architektonischer Gestaltung und guter Eingliederung in die Landschaft

kann der Gemeinderat gegenüber der zonengemässen Bauweise ein zusätzliches

Vollgeschoss bewilligen.

3Bei Terrassenhäusern darf kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der

Gebäudefassade um mehr als 7.0 m überragen. Ausgenommen sind Brüstungen,

Dachvorsprünge und technisch bedingte Dachaufbauten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.