Art. 32 · Denkmäler von regionaler und lokaler Bedeutung
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 21 · Original-PDF
1Die schützenswerten und geschützten Denkmäler von regionaler Bedeutung sind
im kantonalen Inventar der schützenswerten Denkmäler rechtskräftig bezeichnet.
2Die schützenswerten und geschützten Denkmäler von lokaler Bedeutung sind im
Inventar gemäss Anhang 2 dieser Bauordnung rechtskräftig bezeichnet.
3Umbauten und Renovationen an den Denkmälern sind bewilligungspflichtig. Sie
müssen schon im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie besprochen werden.
4Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die Auflagen und Vorschriften des
Amtes für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug erfüllt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.