Art. 31 · Zone archäologischer Fundstätten und Siedlungen
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 21 · Original-PDF
1Archäologische Stätten und Funde sind Denkmäler und sollen soweit als möglich
erhalten werden. Funde gehören dem Kanton. Liegen die archäologischen Stätten
in Bauzonen, so ist bei Vorliegen von Baugesuchen unverzüglich das Amt für
Denkmalpflege und Archäologie zu benachrichtigen.
2Die Zone archäologischer Fundstätten und Siedlungen überlagert die Grundnutzung und dient der Erhaltung archäologisch relevanter Funde. Sämtliche Terrainveränderungen in dieser Zone sind bewilligungspflichtig und bereits im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu besprechen. Die Gebiete von Fundstätten und Siedlungen sind im Zonenplan schematisch dargestellt.
3Werden bei Bauvorhaben bisher unbekannte archäologische Stätten angetroffen,
so ist der Finder verpflichtet, dies unverzüglich dem Amt für Denkmalpflege und
Archäologie mitzuteilen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.