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Art. 33 · Naturobjekte von kantonaler und lokaler Bedeutung

BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 21 · Original-PDF

1Die im gemeindlichen Richtplan aufgeführten Naturobjekte unterstehen dem

kantonalen Recht 1. Ebenfalls sind die Bestimmungen und Schutzmassnahmen

der einzelnen Naturgebiete des Amtes für Raumplanung des Kantons Zug verpflichtend.

1Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1933 (GNL: BGS 432.1)

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Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch 480

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.