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Art. 45 · Abweichung

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 17 · Original-PDF

1Der Gemeinderat befreit von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen ganz oder teilweise, wenn a) wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, für die Befreiung sprechen oder; b) wenn die Erstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.