← BZO Oberägeri · Inhaltsverzeichnis

Art. 42 · Erstellungs- und Beibehaltungspflicht von Abstellplätzen (AP)

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 15 · Original-PDF

für Motorfahrzeuge

1Bei Neubauten, bei wesentlichen Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Zweckänderungen von Bauten und Anlagen sind genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher zu schaffen. Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft liegen und dauernd als solche benutzt werden können.

2Wer mit bestehenden Bauten öffentliche Abstellplätze oder Strassen über­ mässig beansprucht, kann in gleicher Weise zur Schaffung von Abstellplät­ zen verpflichtet werden. 15 7.1-1 Einwohnergemeinde Oberägeri

3Abstellplätze dürfen ohne Bewilligung nicht zweckentfremdet werden. Der Gemeinderat kann die Zweckbindung im Einzelfall aufheben, wenn kein Be­ darf an Abstellplätzen mehr besteht oder wenn ein Grund zur Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen eintritt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.