Art. 20a · Zone für Reitsport (Rs)
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 8 · Original-PDF
1Die Zone für Reitsportanlagen ist für die Einrichtung und den Betrieb einer Reitsportanlage bestimmt. Errichtung und Änderung von für den Reitsport erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwiegen den Interessen entgegenstehen.
2Für Bauten und Anlagen gilt eine maximale Gesamthöhe von 10 m. Sämtli che Bauten und Anlagen sind der öffentlichen Kanalisation anzuschliessen.
3Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heute bestehende Mass be schränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumpla nung massgebend sind.
4Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Der bestehende Um gebungsgestaltungsplan sowie das Betriebsreglement sind massgebend und anzuwenden. Anpassungen dieser Unterlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden. 8 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.