Art. 20b · Zone für Camping (Ca)
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 9 · Original-PDF
1Die Zone für Camping ist für die Einrichtung und den Betrieb eines Cam pingplatzes bestimmt. Errichtung und Änderung von für den Campingplatz erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwiegen den Interessen entgegenstehen.
2Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Der bestehende Um gebungsgestaltungsplan sowie das Betriebsreglement sind massgebend und anzuwenden. Anpassungen dieser Unterlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.
3In der Grundwasserschutzzone S2 dürfen keine Bauten und Anlagen er stellt werden. Nutzungen dürfen die Trinkwassernutzung nicht gefährden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.