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Art. 20b · Zone für Camping (Ca)

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 9 · Original-PDF

1Die Zone für Camping ist für die Einrichtung und den Betrieb eines Cam­ pingplatzes bestimmt. Errichtung und Änderung von für den Campingplatz erforderlichen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwiegen­ den Interessen entgegenstehen.

2Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Der bestehende Um­ gebungsgestaltungsplan sowie das Betriebsreglement sind massgebend und anzuwenden. Anpassungen dieser Unterlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.

3In der Grundwasserschutzzone S2 dürfen keine Bauten und Anlagen er­ stellt werden. Nutzungen dürfen die Trinkwassernutzung nicht gefährden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.