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Art. 19 · Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 8 · Original-PDF

1Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung umfassen Grün- und Erho­ lungsflächen. Darauf dürfen nur kleinere Bauten und Anlagen erstellt wer­ den, welche für den Nutzungszweck erforderlich sind. Neue Bauten und An­ lagen nehmen Rücksicht auf die Besonderheit des Orts und die gewachse­ nen Nutzungen.

2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen sind die Grenz- und Gebäu­ deabstände dieser Zonen einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.