Art. 25 · Anzurechnende Geschossfläche
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Huenenberg · S. 18 · Original-PDF
Anzurechnende Geschossfläche
1In der W1-Zone und den W2-Zonen sind sonst nicht anrechenbare Geschossflächen im Dachgeschoss in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen, soweit diese Dachgeschossflächen 50 % der darunter liegenden Fläche des Vollgeschosses übersteigen.
2Reichen Räume in Vollgeschossen über mehrere Geschosshöhen12, so sind deren nicht wirklichen Geschossflächen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mit zu berücksichtigen.
In den Arbeitszonen, in gemischten Zonen und in Kernzonen gilt eine maximale Geschosshöhe von 3.5 m, in allen übrigen Zonen 3 m. Für Ladenlokale, Gewerbebetriebe und dergleichen im Erdgeschoss gilt eine maximale Geschosshöhe von 4.5 m. § 25 Abs 1: Anzurechnende Geschossflächen in Dachgeschossen der W1 und W2 - Zonen
Angerechnet werden nur diejenigen Geschossflächen, die eine lichte Raumhöhe von mehr 1.50 m aufweisen:
Geschossfläche anrechenbar Geschossfläche nicht anrechenbar
A 9 Einwohnergemeinde Hünenberg: Erläuterungsskizzen
Anhang 3 § 29: Terrainveränderungen
§ 31: Terrassenhaus
A 10 Einwohnergemeinde Hünenberg: Gebührenordnung
Anhang 4 Anhang 4
Gebührenordnung
Der Gemeinderat Hünenberg, gestützt auf § 42 der Bauordnung vom 25. Mai 2004, beschliesst:
I. Gebühren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.